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Stephan Wulkow
(3 Posts bisher)
12.07.2007 16:28 (UTC)[zitieren]
Versetzen Sie sich mal in diese Lage!!!
Sie sind bei einer Feier eines Freundes auf dessen Grundstück und bemerken, während Sie gerade ein Glas Wein auf der Terrasse trinken, dass eine junge Mutter mit ihrem 6-jährigen Kind die Straße entlang geht. Das Kind hat allerdings einen Schlüssel in der Hand und spielt mit diesem herum. Ihnen ist sicher das Geräusch bekannt, wenn sie den Schlüssel über den Lack ziehen!! Genau dieses Geräusch hören sie als nächstes, denn das Kind spielte mit dem Schlüssel an ihrem Auto und zerkratzt den Lack!!!! 800 € Lackschaden!
Zahlt die Versicherung????
Stephan Wulkow
(3 Posts bisher)
12.07.2007 16:30 (UTC)[zitieren]
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Stephan Wulkow
(3 Posts bisher)
05.08.2007 12:26 (UTC)[zitieren]
Allerdings gibt es auch Versicherungen, die dieses Risiko bis zu einer bestimmten Höhe absichern....



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